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BGH, Urt. v. 30.04.2020 - Metall auf Metall IV






        Pressemitteilung: Nunmehr hat der Bundesgerichtshof das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

        Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung können die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche weder in Bezug auf ein Herstellen noch in Bezug auf ein Inverkehrbringen von Tonträgern zugesprochen werden.


        1. Hinsichtlich des Herstellens ist eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Kläger als Tonträgerhersteller gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG zu prüfen. Insoweit ist im Blick darauf, dass die Richtlinie 2001/29/EG, die in Art. 2 Buchst. c das Vervielfältigungsrecht für Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger sowie in Art. 5 Abs. 2 und 3 Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf dieses Recht regelt, nach ihrem Art. 10 auf Nutzungshandlungen ab dem 22. Dezember 2002 anwendbar ist, zwischen dem Herstellen von Tonträgern mit der Aufnahme "Nur mir" vor dem 22. Dezember 2002 und ab dem vorgenannten Datum zu unterscheiden.

        a) Für Vervielfältigungshandlungen vor dem 22. Dezember 2002 lässt sich eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Kläger als Tonträgerhersteller gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG auf der Grundlage der im ersten Berufungsurteil getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Infolge der Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht kommt eine Berücksichtigung der Feststellungen im zweiten Berufungsurteil nicht in Betracht. Der Senat hat allerdings in seinen Hinweisen für das neue Berufungsverfahren erkennen lassen, dass das Vervielfältigungsrecht der Kläger nicht verletzt sein dürfte, weil naheliegt, dass sich die Beklagten auf eine freie Benutzung im Sinne des hier entsprechend anwendbaren § 24 UrhG berufen können. Sie dürften mit dem Musikstück "Nur mir" ein selbständiges Werk im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG geschaffen haben. Da es sich bei der von den Beklagten entnommenen Rhythmussequenz nicht um eine Melodie im Sinne des § 24 Abs. 2 UrhG handeln dürfte und eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt, dürften die Voraussetzungen einer freien Benutzung gegeben sein. Im Hinblick darauf, dass es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts dem künstlerischen Schaffensprozess nicht hinreichend Rechnung tragen würde, wenn die Zulässigkeit der Verwendung von gleichwertig nachspielbaren Samples eines Tonträgers generell von der Erlaubnis des Tonträgerherstellers abhängig gemacht würde, hält der Senat nicht an seiner Auffassung fest, dass eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG ausscheidet, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen.

        b) Für Vervielfältigungshandlungen ab dem 22. Dezember 2002 kommt hingegen eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Kläger in Betracht.

        aa) Seit diesem Zeitpunkt ist das in § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG geregelte Recht des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung des Tonträgers mit Blick auf Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG richtlinienkonform auszulegen. Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG stellt eine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung des materiellen Gehalts des in ihr geregelten Rechts dar, die den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht, so dass die diese Vorschrift umsetzende Bestimmung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch an den durch das Unionsrecht gewährleisteten Grundrechten zu messen ist. Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Vervielfältigung eines - auch nur sehr kurzen - Audiofragments eines Tonträgers durch einen Nutzer grundsätzlich als eine teilweise Vervielfältigung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen. Diese Auslegung entspricht dem Ziel der Richtlinie, ein hohes Schutzniveau für das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte zu erreichen und die beträchtlichen Investitionen zu schützen, die Tonträgerhersteller tätigen müssen, um Produkte wie Tonträger anbieten zu können. Eine Vervielfältigung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch nicht vor, wenn ein Nutzer in Ausübung der Kunstfreiheit einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt, um es in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in einem neuen Werk zu nutzen. Aus einer Abwägung der Freiheit der Kunst (Art. 13 EU-Grundrechtecharta) und der Gewährleistung des geistigen Eigentums (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) folgt, dass es in einer solchen Konstellation an einer hinreichenden Beeinträchtigung der Interessen des Tonträgerherstellers fehlt.

        bb) Nach diesen Maßstäben stellt die Entnahme von zwei Takten einer Rhythmussequenz aus dem Tonträger der Kläger und ihre Übertragung auf den Tonträger der Beklagten eine Vervielfältigung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und damit auch des § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG dar. Bei der Prüfung der Frage, ob ein von einem Tonträger entnommenes Audiofragment in einem neuen Werk in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form genutzt wird, ist auf das Hörverständnis eines durchschnittlichen Musikhörers abzustellen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten die Rhythmussequenz zwar in leicht geänderter, aber beim Hören wiedererkennbarer Form in ihren neuen Tonträger übernommen.

        cc) Die Beklagten können sich insoweit nicht auf eine freie Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG berufen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats entschieden, dass ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht keine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Recht des Tonträgerherstellers aus Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG vorsehen darf, die nicht in Art. 5 dieser Richtlinie vorgesehen ist. Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG sieht keine (allgemeine) Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die Verwertungsrechte der Rechtsinhaber aus Art. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29/EG für den Fall vor, dass ein selbständiges Werk in freier Benutzung des Werkes oder der Leistung eines Rechtsinhabers geschaffen worden ist. Danach ist es nicht mehr zulässig, in einem solchen Fall unabhängig davon, ob die Voraussetzungen einer der in Art. 5 der Richtlinie in Bezug auf die Verwertungsrechte der Rechtsinhaber aus Art. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen vorliegen, anzunehmen, der Schutzbereich eines Verwertungsrechts werde durch § 24 Abs. 1 UrhG in der Weise (immanent) beschränkt, dass ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes oder der Leistung eines Rechtsinhabers geschaffen worden ist, ohne seine Zustimmung verwertet werden darf.

        dd) Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg auf eine Schrankenregelung berufen. Die Voraussetzungen eines Zitats im Sinne des § 51 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG liegen nicht vor, weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Hörer - wie für ein Zitat erforderlich - annehmen könnten, die dem Musikstück "Nur mir" unterlegte Rhythmussequenz sei einem fremden Werk oder Tonträger entnommen worden. Das übernommene Audiofragment ist auch kein unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. i der Richtlinie 2001/29/EG. Die Voraussetzungen einer Karikatur oder Parodie im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG liegen ebenfalls nicht vor, weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass das Musikstück "Nur mir" einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darstellt. Die Schranke für Pastiches im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ist nicht einschlägig, weil der deutsche Gesetzgeber von der Möglichkeit, eine eigenständige Schrankenregelung für die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zum Zwecke von Pastiches vorzusehen, keinen Gebrauch gemacht hat.

        ee) Eine abschließende Beurteilung ist dem Bundesgerichtshof allerdings verwehrt, weil das Oberlandesgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Beklagten ab dem 22. Dezember 2002 Handlungen der Vervielfältigung oder Verbreitung vorgenommen haben oder ob solche Handlungen ernsthaft und konkret zu erwarten waren. Der Umstand, dass die Beklagten vor dem 22. Dezember 2002 die von den Klägern beanstandeten Tonträger vervielfältigt und verbreitet haben, lässt nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass ein solches Verhalten auch nach diesem Zeitpunkt im Sinne einer Erstbegehungsgefahr ernsthaft drohte. Dies gilt insbesondere, wenn - wovon im Revisionsverfahren mangels berücksichtigungsfähiger Feststellungen des Oberlandesgerichts auszugehen war - die Vervielfältigung und Verbreitung vor dem 22. Dezember 2002 rechtmäßig war. Die Begründung von Erstbegehungsgefahr durch ein in der Vergangenheit zulässiges Verhalten des Anspruchsgegners, das erst durch eine spätere Rechtsänderung unzulässig geworden ist, kommt nur dann in Betracht, wenn weitere Umstände hinzutreten, die eine Zuwiderhandlung in der Zukunft konkret erwarten lassen. Hierzu wird das Oberlandesgericht im neu eröffneten Berufungsverfahren Feststellungen zu treffen haben.

        2. Hinsichtlich des Inverkehrbringens ist eine Verletzung des Verbreitungsrechts der Kläger als Tonträgerhersteller gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UrhG sowie ein Verbot nach § 96 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG zu prüfen.

        a) Eine Verletzung des Verbreitungsrechts der Kläger gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UrhG, der der Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG dient, ist nicht gegeben. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats entschieden, dass ein Tonträger, der von einem anderen Tonträger übertragene Musikfragmente enthält, keine Kopie dieses anderen Tonträgers im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG darstellt.

        b) Sofern mit Blick auf ab dem 22. Dezember 2002 begangene Handlungen das Vervielfältigungsrecht der Kläger als Tonträgerhersteller gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG verletzt wurde, kann hierauf ein Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 96 Abs. 1 UrhG nicht gestützt werden. Diese Vorschrift ist im Streitfall unanwendbar, weil sie zu einer Ausweitung unionsrechtlich vollharmonisierter Verwertungsrechte führt und insoweit richtlinienwidrig ist. Kommt allein eine Verletzung des in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG vorgesehenen Vervielfältigungsrechts in Betracht, so darf der durch diese Vorschriften gewährte Schutz nicht über eine Anwendung des § 96 Abs. 1 UrhG in den Bereich des durch Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG und § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall UrhG geregelten Verbreitungsrechts ausgedehnt werden. Im Streitfall liegt allenfalls eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Kläger als Tonträgerhersteller, nicht jedoch eine Verletzung ihres Verbreitungsrechts vor.

        3. Eine abschließende Entscheidung ist dem Bundesgerichtshof auch deshalb verwehrt, weil die Kläger ihre Ansprüche hilfsweise auf ihr Leistungsschutzrecht als ausübende Künstler (§ 77 Abs. 2 Satz 1 UrhG, Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG; Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/115/EG), weiter hilfsweise auf die Verletzung des Urheberrechts des Klägers zu 1 am Musikwerk (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, §§ 16, 17 Abs. 1 UrhG; Art. 2 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) und äußerst hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 UWG aF, § 4 Nr. 3 UWG) gestützt haben. Insoweit fehlt es bisher ebenfalls an Feststellungen des Oberlandesgerichts, die nun von diesem zu treffen sind. Der Senat gibt auch insoweit einige Hinweise: Für auf das Leistungsschutzrecht als ausübende Künstler gestützte Ansprüche dürfte wohl nichts Anderes gelten als für auf das Leistungsschutzrecht als Tonträgerhersteller gestützte Ansprüche. Bezüglich der Ansprüche aus dem Urheberrecht ist schon fraglich, ob die entnommene Rhythmussequenz die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk erfüllt. Jedenfalls dürfte anzunehmen sein, dass sich die Beklagten für sämtliche Nutzungshandlungen vor dem 22. Dezember 2002 auch insoweit auf das Recht zur freien Benutzung aus § 24 Abs. 1 UrhG berufen können. Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz dürften eher fernliegen.





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        LK • Mai 06, 2020
        von Lukas Kleinert 19 Sept., 2022
        Grundsätzlich muss jedem Urteil eine Verhandlung vorangehen. Insoweit spricht man auch vom Grundsatz der Mündlichkeit. Dieser ist von wesentlicher Bedeutung für deutsche Gerichtsverfahren. Beachte: Nicht jede gerichtliche Entscheidung ist ein Urteil . Bestimmte Gerichtsentscheidungen können ohne vorherige mündliche Verhandlung respektive Hauptverhandlung ergehen. Ein Beispiel hierfür ist der Strafbefehl. Begrifflich ist zu differenzieren zwischen der mündlichen Verhandlung und der Hauptverhandlung. Im Zivilprozess , im Verwaltungsprozess , in der Finanzgerichtsordnung und im arbeitsgerichtlichen Prozess spricht man von der mündlichen Verhandlung . Dies gilt auch im einstweiligen Rechtsschutz nach der ZPO (§ 922 Abs. 1 S. 1 ZPO). Im Strafprozess spricht man von der Hauptverhandlung . Für besonders Interessierte: Der Mündlichkeitsgrundsatz ist etwa in § 128 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 S. 1 VwGO und § 261 StPO normiert. Zu Entscheidungen, die auch ohne mündliche Verhandlung respektive Hauptverhandlung ergehen dürfen, siehe unter anderem § 101 Abs. 3 VwGO, § 128 Abs. 3 ZPO, § 407 Abs. 1 StPO.
        von Lukas Kleinert 18 Sept., 2022
        Fazit: Die GmbH und die UG haben ein Stammkapital, die AG ein Grundkapital. Der Oberbegriff "gezeichnetes Kapital" umfasst sowohl das Grund- als auch das Stammkapital und wird unter anderem in der Bilanz verwendet. __________ Der Grundkonzeption nach ähneln sich Stamm- und Grundkapital. Für die Verbindlichkeiten von Kapitalgesellschaften – und dazu gehören AG, UG und GmbH – haftet nur das Gesellschaftsvermögen; die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht mit ihrem persönlichen Vermögen. Daher kann man durch Kapitalgesellschaften die Haftung der Gesellschafter beschränken. Kapitalgesellschaften haften selbstverständlich nicht nur bis zu einem bestimmten Betrag, sondern unbeschränkt gegenüber ihren Gläubigern. Jedoch können die Gläubiger der Gesellschaft grundsätzlich nicht auf das Vermögen der Gesellschafter zugreifen, sondern nur auf das der Gesellschaft. Daher besteht ein Bedürfnis, die Gläubiger der Kapitalgesellschaften zu schützen. Für den Schutz der Gläubiger müssen Kapitalgesellschaften untechnisch gesprochen ein gewisses „Grundvermögen“ vorhalten und erhalten, auf das Gläubiger im Haftungsfall zugreifen können. Damit sollen die Gläubiger grundsätzlich davon ausgehen dürfen, dass zumindest dieses „Grundvermögen“ bei der Gesellschaft vorhanden ist. Dieses "Grundvermögen" wird – je nach Art der Kapitalgesellschaft – unterschiedlich bezeichnet. Eine GmbH muss ein Stammkapital von mindestens 25.000,- € haben (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Eine AG muss ein Grundkapital von mindestens 50.000,- € haben (§ 7 AktG). Eine UG muss ein Stammkapital von mindestens 1,- € haben, muss jedoch vereinfacht gesagt ein Viertel ihres Gewinns dazu verwenden, ihr Stammkapital zu erhöhen (§ 5a Abs. 1, 3 GmbHG). Den Hintergrund dieser Regelung haben wir hier genauer erläutert. Die SE (Societas Europaea; eine Version der AG der Europäischen Union) muss ein sog. gezeichnetes Kapital von mindestens 120.000,- € haben (Art. 4 Abs. 2 der VO Nr. 2157/2001). Man spricht hier vom Grundkapital (vgl. u.a. §§ 10, 14, 17 SEAG). Der Begriff des gezeichneten Kapitals umfasst als eine Art Oberbegriff sowohl das Grund- als auch das Stammkapital und wird insbesondere in der Bilanz verwendet (§§ 266 Abs. 3, 272 I 1 HGB). So ordnet auch § 152 Abs. 1 S. 1 AktG an, dass das Grundkapital in der Bilanz als gezeichnetes Kapital auszuweisen ist. Der Begriff "gezeichnet" verdeutlicht, dass das Kapital nicht notwendigerweise eingezahlt sein muss.
        von Lukas 24 Juli, 2022
        Fazit Unbefristete Verträge können grundsätzlich jederzeit grundlos ( ordentlich ) gekündigt werden. Wichtige Ausnahme: Soll Wohnraummietern oder Arbeitnehmern gekündigt werden, bedarf es für die ordentliche Kündigung grundsätzlich eines besonderen Kündigungsgrundes. Befristete Verträge können grundsätzlich nur aus wichtigem Grund ( außerordentlich ) gekündigt werden. Bei der ordentlichen Kündigung müssen grundsätzlich Kündigungsfristen gewahrt werden, wohingegen die außerordentliche Kündigung meist fristlos ("ab sofort") erfolgen kann. ______________ 1. Hintergrund: Was kann man kündigen? Man kann grundsätzlich nur sog. Dauerschuldverhältnisse kündigen. Arbeitsverträge und Mietverträge sind solche Dauerschuldverhältnisse. Kaufverträge und andere Verträge, die auf eine einmalige Leistung gerichtet sind, kann man grundsätzlich nicht kündigen. 2. Grundsatz: Keine ordentliche Kündigung bei befristeten Verträgen Man kann Dauerschuldverhältnisse grundsätzlich nur dann ordentlich kündigen, wenn keine Vertragslaufzeit bestimmt ist. Ist hingegen keine Vertragslaufzeit bestimmt, kann grundsätzlich jede Partei den Vertrag jederzeit ordentlich kündigen. Hierfür bedarf es grundsätzlich keines Kündigungsgrundes. Beispiel: Luise benötigt ihren Laptop übergangsweise nicht. Daher vermietet sie ihn ihrer Freundin für 10 € pro Monat unbefristet. Sobald Luise ihren Laptop wiederhaben möchte, kann sie den Mietvertrag ordentlich kündigen. Eines Grundes („einer Rechtfertigung“) bedarf sie hierfür nicht. Gegenbeispiel: Joe schließt einen Mobilfunkvertrag („Handyvertrag“) mit einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten. Da der Vertrag befristet ist, kann er nicht ordentlich gekündigt werden. 3. Grundsatz: Außerordentliche Kündigung nur bei wichtigem Grund Aus wichtigem Grund kann man sich durch eine sog. außerordentliche Kündigung von befristeten und auch von unbefristeten Verträgen lösen. Grundsätzlich – aber nicht immer – erfolgt eine solche außerordentliche Kündigung fristlos. Beispiel: Marta mietet von Viola einen Pkw. Der Mietvertrag ist zulässig auf drei Jahre befristet. Viola darf nicht jederzeit ordentlich kündigen, schließlich darf Marta darauf vertrauen, den Pkw während der vereinbarten Vertragslaufzeit behalten zu dürfen. Liegt jedoch ein wichtiger Grund hierfür vor, darf Viola außerordentlich kündigen, beispielsweise wenn Marta die Miete für zwei aufeinanderfolgende Termine nicht entrichtet. Beispiel: Nachdem Arthur zwei Monate für die Bank Benedikt gearbeitet hat, stiehlt er seinem Arbeitgeber einen neuen Laptop. Dem Arthur kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen sofort außerordentlich und fristlos gekündigt werden. Der hierfür erforderliche wichtige Grund liegt insbesondere in der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses infolge des Diebstahls. 4. Ausnahme: Kündigungsschutz im Arbeits- und Wohnraummietrecht Wir haben gelernt: Grundsätzlich kann man unbefristete Verträge jederzeit grundlos kündigen. Hiervon gibt es jedoch im Arbeitsrecht und Wohnraummietrecht wichtige Ausnahmen. Diese führen zu der verbreiteten Ansicht, man könne grundsätzlich nicht grundlos kündigen. a) Wohnraummietrecht Zum Schutz des Wohnraummieters wird das Recht des Vermieters, ordentlich zu kündigen, wesentlich eingeschränkt: Ohne ein berechtigtes Interesse kann der Vermieter nicht kündigen. Insbesondere darf er nicht zum Zwecke der Mieterhöhung kündigen. Ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter etwa, wenn er die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Hierbei handelt es sich um die sog. Eigenbedarfskündigung. Es sei betont, dass die genannten Einschränkungen nur Mietverhältnisse über Wohnraum betreffen. Sie gelten etwa nicht für Mietverhältnisse über Grundstücke, Gewerberäume oder bewegliche Sachen. b) Arbeitsrecht Viele (nicht alle) Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Die Gründe hierfür – insbesondere sozialer Schutz – liegen auf der Hand. Der Kündigungsschutz ist ein Kapitel für sich, ihn hier in aller Kürze darzustellen wäre nicht zweckmäßig. Für unsere Zwecke ausreichend ist es, sich zu merken, dass Arbeitnehmern häufig nicht grundlos ordentlich gekündigt werden kann. Beispiel: Alice arbeitet seit drei Jahren für einen großen DAX-Konzern. In ihrem Betrieb arbeiten 300 Arbeitnehmer. Grundlos darf ihr grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden. Anders kann es liegen, wenn sie wider entsprechender Abmahnungen wiederholt und unentschuldigt zu spät zur Arbeit kam. 5. Kündigungsfristen a) Ordentliche Kündigung Bei ordentlichen Kündigungen müssen häufig Kündigungsfristen eingehalten werden. Dazu gehören unter anderem die ordentliche Kündigung eines Mietvertrages über Wohnraum, gleich ob durch den Vermieter oder den Mieter, und die ordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber. Beispiel: Amelie arbeitet seit dem 01. Januar 2014 für das Pharmaunternehmen Butz. Am 23. Februar 2022 wird ihr ordentlich gekündigt; ein Kündigungsgrund besteht. Da ihr Arbeitsverhältnis mindestens acht Jahre bestand, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Daher endet ihr Arbeitsverhältnis erst zum 31. Mai 2022. b) Außerordentliche Kündigung Außerordentliche Kündigungen erfolgen häufig fristlos. Aber dies ist wie gesehen nicht das entscheidende Charakteristikum der außerordentlichen Kündigungen. Unter Umständen kann auch die außerordentliche Kündigung nur unter Einhaltung einer Auslauffrist erklärt werden. Liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung vor, muss der Arbeitgeber nicht fristlos kündigen. Vielmehr steht es ihm frei, die außerordentliche Kündigung unter einer sog. sozialen Auslauffrist zu erklären. In besonderen Konstellationen muss mit einer sog. notwendigen Auslauffrist außerordentlich gekündigt werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Recht des Arbeitgebers zur ordentlichen Kündigung kraft Tarifvertrags ausgeschlossen ist. Durch diesen Ausschluss wird der Arbeitnehmer besonders geschützt. Der Arbeitnehmer soll wegen dieses besonderen Schutzes nicht benachteiligt werden. Daher darf der Arbeitgeber grundsätzlich nur dann fristlos außerordentlich kündigen, wenn ihm die Einhaltung einer Kündigungsfrist auch dann unzumutbar wäre, wenn er einem vergleichbaren ordentlich kündbaren Arbeitnehmer kündigen würde. 6. Für besonders Interessierte Das dargestellte Einordnung der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung lässt sich sowohl an § 542 BGB als auch an § 620 BGB hervorragend nachvollziehen. Nach § 542 Abs. 1 BGB und § 620 Abs. 2 Alt. 1 BGB kann jede Partei das Miet- oder Dienstverhältnis (ordentlich) kündigen, wenn keine Dauer des Vertragsverhältnisses bestimmt ist. Sonst endet das Vertragsverhältnis grundsätzlich durch Zeitablauf (§§ 542 Abs. 2, 620 Abs. 1 BGB), wenn es nicht außerordentlich gekündigt wird (§§ 542 Abs. 2 Nr. 1, 626 BGB). a) Recht zur ordentlichen Kündigung bei befristeten Arbeitsverträgen Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch § 15 Abs. 3 TzBfG. Dieser statuiert, dass befristete Arbeitsverträge in Ausnahme vom Grundsatz ordentlich gekündigt werden können, wenn dies im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Des § 15 Abs. 3 TzBfG bedürfte es schließlich nicht, wenn befristete Arbeitsverhältnisse schon von Natur aus ordentlich gekündigt werden könnten. b) Dauerschuldverhältnisse Es fiel der Begriff des Dauerschuldverhältnisses. Diesen wollen wir Ihnen noch erklären. Dauerschuldverhältnisse verpflichten zu einem dauernden Verhalten (Bsp.: Der Vermieter ist dazu verpflichtet, den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit fortwährend zu gewähren) oder zu wiederkehrenden Leistungen (Bsp.: Monatliche Mietzahlungen) und der Gesamtumfang der Leistung hängt von der Dauer der Rechtsbeziehung ab (Bsp.: Je länger der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber arbeitet, desto mehr verdient er).
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