Mietvertrag: Wie hoch darf die Kaution sein?
In Summe dürfen alle Sicherheiten (Geldzahlungen, Bürgschaften etc.), die der Wohnraummieter zu leisten hat, das Dreifache der vereinbarten monatlichen Grundmiete (Kaltmiete) nicht überschreiten. Muss der Mieter eine Geldsumme als Sicherheit leisten, darf er sie in drei gleichhohen monatlichen Raten zahlen. Dabei darf der Vermieter die Übergabe der Mietwohnung verweigern, bis der Mieter die erste Rate geleistet hat.
Darf der Vermieter
Sicherheiten verlangen?
Der Vermieter hat zunächst nur dann einen Anspruch auf Sicherheitsleistung, wenn eine solche vertraglich vereinbart wurde. Dann darf der Vermieter jedoch nicht beliebig hohe Sicherheiten verlangen. Im Gegenteil: Die „Kaution“ darf höchstens das Dreifache der monatlichen Kaltmiete betragen. Was bedeutet das im Detail?
Wie hoch dürfen die
Sicherheiten sein?
Sicherheiten können in verschiedener Form geleistet werden. Neben der klassischen Geldzahlung ist dabei insbesondere die Bürgschaft zu nennen. Auch diese darf also im Wert grundsätzlich ebenfalls nicht höher sein als besagte drei Monatsmieten. Insbesondere die höhenmäßige Beschränkung auf drei Monatsmieten greift bei der Bürgschaft jedoch nicht, wenn
(1)die Bürgschaft unaufgefordert geleistet wurde oder
(2)die Bürgschaft eingegangen wird, um die Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters abzuwenden.
Im Übrigen gilt für die Bürgschaft jedoch, was auch für jede andere Sicherheit gilt: Ihr Wert darf höchsten das Dreifache der vereinbarten Monatsmiete betragen. Maßgeblich ist dabei die Grundmiete bzw. „Kaltmiete“ , also der Mietzins abzüglich der Betriebskosten, unabhängig davon, ob diese als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesen sind. Werden mehrere Arten von Sicherheiten geleistet, ist deren Wert zusammenzurechnen; dieser addierte Wert darf dann die genannte Höhe nicht überschreiten.
Ein Beispiel: Die vereinbarte Monatsmiete beträgt „kalt“ 1.000,- Euro. Nach dem Mietvertrag muss der Mieter 2.500,- Euro bar als Kaution an den Vermieter leisten; zudem muss eine Bürgschaft im Wert von 1.500,- Euro bestellt werden. Diese Vereinbarung wäre unzulässige, da der Wert der Sicherheiten [addiert: 4.000,- Euro] den Betrag dreier Monatsmieten [3 x 1.000,- Euro] überschreitet.
Was passiert, wenn der Mieter
zu hohe Sicherheiten geleistet hat?
Eine Vereinbarung, die den Mieter zur Leistung zu hoher Sicherheiten verpflichtet, ist insoweit unwirksam, als sie die zulässige Höhe überschreitet. Hat der Mieter die Sicherheiten noch nicht geleistet , kann der Vermieter den überschießenden Teil der Sicherheiten nicht vom Mieter verlangen. Hat der Mieter die Sicherheiten bereits geleistet, kann er das zu viel Gezahlte vom Vermieter zurückverlangen.
Wie muss der Mieter die
Sicherheiten leisten und wie hat der Vermieter mit Ihnen zu verfahren?
Muss der Mieter als Sicherheit eine Geldsumme bereitstellen, darf er diese in drei gleichhohen Raten leisten. Dabei wird die erste Rate zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die übrigen Raten gleichzeitig mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen.
Der Vermieter auf der anderen Seite muss die Geldsumme anlegen ; die Erträge stehen dem Mieter zu.
Was passiert, wenn der Mieter
seine Sicherheiten nicht leistet?
Der Vermieter kann die Übergabe der Mietwohnung davon abhängig machen , dass der Mieter die erste Rate der Sicherheit leistet. Über dieses sog. Recht zur Zurückbehaltung hinaus kann der Vermieter nötigenfalls auch auf Leistung der Sicherheit klagen.
Nach Übergabe der Mietwohnung an den Mieter kann der Vermieter fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Sicherheitsleistung in Höhe der zweifachen Monatsmiete in Verzug ist; ist der Mieter also nur mit der ersten Rate in Verzug, kann der Vermieter aus diesem Grund noch nicht außerordentlich kündigen.
Ein abschließendes Beispiel
Die vereinbarte Miete beträgt monatlich 1.000,- €, wobei davon pauschal 200,- € als Betriebskosten ausgewiesen sind. Der Mieter soll 2.600,- € Kaution leisten und zudem eine Bürgschaft beibringen.
Da die vereinbarte Kaution das dreifache der vereinbarten monatlichen „Kaltmiete“ (3 x 800,- € = 2.400,- €) um 200,- € überschreitet, kann der Mieter 200,- € zurückfordern. Überdies kann der Vermieter nicht aus der Bürgschaft vorgehen (BGH, Urt. v. 20.04.1989, IX ZR 212/88).
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