Ist der Vermieter nur dem Mieter gegenüber an den Mietvertrag gebunden?
Unter bestimmten Umständen ist der Vermieter nicht nur dem Mieter gegenüber an die Schutzpflichten aus dem Mietvertrag gebunden, sondern auch nahen Angehörigen des Mieters gegenüber. Hierfür ist notwendig, dass der Vermieter erkennt , dass andere Personen die Mietsache nutzen werden und der Mieter ein Interesse am Schutz dieser Personen hat (z.B. Ehepartner oder Kind). Außerdem darf die geschädigte Person keinen eigenen (insbesondere) vertraglichen Anspruch gegen den Vermieter haben.
Stellen Sie sich Folgendes vor: Für den Sommerurlaub mit der Familie mieten Sie ein Haus an der Ostsee und freuen sich schon auf die Auszeit und den Meerblick. Während Sie noch Ihre Koffer auspacken, steigt Ihr Kind die Leiter zum Hochbett hinauf. Als es sich gerade hinlegen möchte, fällt das Bettgestell zusammen und Ihr Kind bricht sich den Arm.
Sie wenden sich sofort an den Vermieter, da das Bettgestell vor Ihrem Einzug in das Haus nicht ausreichend gesichert und überprüft worden war. Sie machen eine Verletzung der Pflichten aus dem Mietvertrag geltend und wollen insbesondere Schmerzensgeld wegen des nicht vertragsgemäßen Zustands des Hochbetts als Bestandteil des Ferienhauses erhalten. Der Vermieter entgegnet Ihnen trocken, dass er nichts zahlen müsse, da er nur einen Vertrag mit Ihnen habe und Ihr Kind zwar als Mitreisender angegeben wurde, jedoch keine vertragliche Beziehung zum Kind besteht.
Es stellt sich somit die Frage, ob nur die Vertragspartner an den Mietvertrag gebunden sind oder auch andere nahe Angehörige des Mieters.
Sofern es für den Vermieter erkennbar war, dass mehrere Personen die Mietsache nutzen und das Wohlergehen dieser Personen dem Mieter auch am Herzen liegt, ist der Vermieter auch diesen Personen (z.B. den Kindern oder dem Ehepartner) gegenüber an den Vertrag gebunden, wenn es um den Ersatz von entstandenen Schäden geht. Andernfalls könnte sich – wie oben gezeigt – der Vermieter leicht aus der Affäre ziehen und eine (meist strengere) vertragliche Haftung ohne große Probleme umgehen.
Der Vermieter hat daher auch nahen Angehörigen gegenüber bestimmte Schutzpflichten , sobald er von deren Nutzung der Mietsache weiß, d.h. der Vermieter muss insbesondere auf die Gesundheit und die Interessen der Betroffenen Rücksicht nehmen. Es muss für ihn vor der Entstehung eines Schadens erkennbar gewesen sein, dass nicht nur der Mieter als Vertragspartner, sondern auch andere dem Mieter nahestehende Personen die Mietsache nutzen werden. In solchen Fällen ist der Vermieter beim Vorliegen eines Schadens, der auf ihn zurückzuführen ist, auch diesen Personen gegenüber an den Mietvertrag gebunden, wenn die Geschädigten selbst (insbesondere) keinen vertraglichen Anspruch gegen den Vermieter haben.
Das bedeutet, dass Ihr Kind im oben genannten Beispiel Schmerzensgeld aus dem Mietvertrag verlangen kann, da Ihr Vermieter wusste, dass Sie das Ferienhaus mit Ihrer Familie nutzen werden und dass Sie auch ein großes Interesse am Schutz dieser Mitreisenden haben. Zudem hat Ihr Kind selbst keinen vertraglichen Anspruch gegen den Vermieter.
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