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Tiere und Wohnraummiete – was muss beachtet werden?

Ein Artikel unseres Kooperationspartners Law & Legal

Der Vermieter darf das Halten von Haustieren nicht generell verbieten. Allerdings darf man auch nicht jede Tierart einfach in seiner Wohnung halten. Das hängt nämlich immer davon ab, um welche Tierart es sich bei dem jeweiligen Haustier handelt und ob der Vermieter der Haltung ggf. zustimmen muss. Diese Zustimmung kann der Mieter im Einzelfall vom Vermieter verlangen. Aber Achtung: eine unerlaubte Haltung des Haustieres kann dazu führen, dass man dieses dauerhaft aus der Mietwohnung entfernen muss. Im schlimmsten Fall muss sogar mit einer Kündigung gerechnet werden.


Der beste Freund des Menschen ist der Hund – so sagt es jedenfalls ein Sprichwort. Dieser Freundschaft kann nur nachgegangen werden, wenn man in seinen vier Wänden einen Platz für seinen liebsten Begleiter schaffen kann. Allerdings bringt der Vermieter oftmals Einwände hiergegen ein. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich daher mit der Frage, ob der Vermieter die Tierhaltung im Mietobjekt verbieten darf. Anschließend werden die Folgen einer unerlaubten Tierhaltung erörtert.


Zulässigkeit von Klauseln im Mietvertrag

Der Mietvertrag darf keine Passage enthalten, in der erklärt wird, dass die Haltung eines Tieres per se verboten ist. Ein solches Verbot ist generell unzulässig .

Meistens wird aber die Tierhaltung gar nicht verboten sein, sondern sie wird vielmehr von der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht. Um die Zulässigkeit dieser Klausel beurteilen zu können, muss zunächst zwischen einem Formular- und einem Individualvertrag unterschieden werden.

Unter einem Formularvertrag (einer Form von AGB) versteht man einen Vertragstext, der bereits vorformulierte Klauseln enthält, die vom Vermieter einseitig bestimmt wurden und der für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt ist. Ein Formularvertrag darf zwar Klauseln über die Tierhaltung beinhalten, jedoch ist nicht jede Klausel zulässig:

  • Eine Klausel, in der die Haltung von Tieren, bis auf Kleintiere (bspw.: Kanarienvögel, Kaninchen, Goldhamster, Fische im Aquarium, kleine Echsen) , untersagt ist, ist zulässig . Sie ist aber unzulässig , wenn nur bestimmte Kleintiere (z.B. Ziervögel oder Zierfische) erlaubt sein sollen, vgl. BGH, Urteil vom 14. 11. 2007 – VIII ZR 340/06;

  • Eine Klausel, in der die Katzen- und Hundehaltung generell verboten wird, ist ebenfalls unzulässig;

  • Eine Klausel, die die Zustimmung des Vermieters fordert, ohne zwischen Kleintieren und übrigen Tieren zu unterscheiden, ist unzulässig , vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 – VIII ZR 340/06.

    Ein Individualvertra g hingegen liegt vor, sobald der Mieter auf die Vertragsgestaltung aktiv und ernsthaft Einfluss nehmen kann.

    • Hier kann sogar die Haltung von Kleintieren unter Erlaubnisvorbehalt des Vermieters gestellt werden.

    • Ebenfalls kann die Haltung von Katzen und Hunden untersagt werden, vgl. LG Hildesheim, Beschluss vom 28.02.2006 – 7 S 4/06.

    Was beachtet werden muss, wenn der Mietvertrag keine Regelung über die Tierhaltung enthält

    Keine Sorge! Auch wenn der Mietvertrag keinerlei Klauseln zur Tierhaltung enthält, heißt das noch lange nicht, dass man keine Haustiere halten darf. Gleichzeitig darf man aber auch nicht darauf vertrauen, dass Haustiere generell erlaubt sind. Vielmehr muss man im Einzelfall schauen, ob die Haltung noch zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört. Dabei spielen unterschiedliche Kriterien eine Rolle und meistens ist dann auch die Zustimmung des Vermieters einzuholen.

    • Die Größe: Kleintiere sind grundsätzlich erlaubt. Für Hunde und Katzen gilt dies aber schon nicht mehr. Man braucht dann eine Zustimmung des Vermieters.

    • Quantität: Selbst das Halten von Kleintieren ist nicht mehr erlaubt, wenn einige Dutzende davon in der Wohnung gehalten werden.

    • Tierschutz und artgerechte Haltung .

    • Größe und Lage des Mietobjekts.

    • Besondere Bedürfnisse des Mieters, aber auch der übrigen Mitmieter: Beispielsweise ist ein blinder Mieter auf seinen Führhund angewiesen. Sofern keine gewichtigen Gründe dagegensprechen, hat der Vermieter die Zustimmung zu erteilen, vgl. LG Freiburg, Urteil vom 19.06.1997 – 3 S 386/96; AG Köln, Urteil vom 12.01.2012 – 210 C 350/11.

    • Exotische Tiere oder Tiere, die eine Gefahr für die Mietsache und/oder die anderen Mitmieter sind, sind verboten, vgl. KG (Berlin), NZM 2004, 272.

    • Die Haltung von Kampfhunden ist nicht erlaubt.

    Sofern nach den oben genannten Kriterien im Einzelfall keine sachlichen Gründe gegen die Aufnahme der Tiere in die Mietwohnung sprechen, kann man als Mieter vom Vermieter die Zustimmung hierzu verlangen. Wird die Zustimmung erteilt, so hält man das am besten schriftlich fest. Kommt es nämlich zum Streit, so muss der Mieter beweisen, dass ihm die Tierhaltung erlaubt wurde.


    Folgen bei einer Tierhaltung ohne die erforderliche Zustimmung des Vermieters

    Wird ein Haustier ohne die Erlaubnis des Vermieters in der Wohnung gehalten, so kann dieser die Beseitigung des Tieres aus der Wohnung nach § 541 BGB verlangen.

    Eine Kündigung ist allein wegen der nicht eingeholten Zustimmung nicht möglich. Erst wenn der Mieter der Aufforderung des Vermieters, das Haustier zu beseitigen, nicht nachgeht, der Vermieter ihn zunächst abgemahnt hat und schließlich noch weitere Störungen hinzutreten, kann der Vermieter das Mietverhältnis nach §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 oder § 573 Abs. 2 Nr.1 BGB kündigen, vgl. AG Bühl, Urteil vom 14.01.2011 – 3 C 42/10. Solche Störungen können etwa in erheblicher Lärm- oder Geruchsbelästigungen oder sogar der Gefährdung der Mitbewohner bestehen.


    Haftung für fremde Tiere, die sich in dem Mietobjekt aufhalten

    Zwar ist es erlaubt, Haustiere der eigenen Gäste aufzunehmen, jedoch kann man sich einer Haftung wegen Schäden, die das Tier hervorruft, nicht entziehen. Als Mieter ist man verpflichtet, sorgsam mit dem Mietobjekt umzugehen. Für Abnutzungen und Schäden, die über den Normalgebrauch hinausgehen, muss man haften. Das gilt für Schäden, die durch die Gäste sowie auch deren Tiere verursacht wurden. Zwar haftet auch der Gast selbst dem Vermieter. Da aufgrund der vertraglichen Beziehung gegenüber dem Mieter beispielsweise geringere Verschuldensanforderungen bestehen, wird sich der Vermieter aber vorrangig an den Mieter halten.


    Rechte als Mitmieter

    Es gibt Situationen, in denen fühlt man sich als Mitmieter eines Wohnkomplexes von einem Haustier eines anderen Mitmieters gestört. Doch manche Unannehmlichkeiten, wie zum Beispiel Nässe, Dreck oder Tierhaare im Treppenhaus, hat man zu dulden, vgl. AG Frankfurt/Main, 08.11.2011 – 33 C 2792/11. Erst wenn diese Störung die Schwelle des Hinnehmbaren überschreiten und dabei die eingeräumte Nutzung des Mietobjekts erheblich beeinträchtigt wird, stehen die Rechte der §§ 536 ff. BGB dem Mitmieter offen. Das bedeutet, dass er vorrangig die Miete mindern oder gegebenenfalls Schadensersatz vom Vermieter verlangen kann. Die vertragsgemäße Nutzung ist beispielsweise erheblich beeinträchtigt, wenn zu Schlafenszeiten fortdauernd Lärm von den Tieren ausgeht, bspw. durch lautes Bellen.


    Noch Fragen?

    Wir von Jura für alle beraten nicht in rechtlichen Einzelfällen. An dieser Stelle möchten wir allerdings auf das Beratungsangebot des Law&Legal Studentische Rechtsberatung e.V. hinweisen, einer kostenlosen und studentischen Rechtsberatung, die Bedürftigen und Studierenden bei rechtlichen Problemen die bestmögliche Hilfe bietet. Dabei werden sie von Volljuristen unterstützt. Wenn Sie konkrete Fragen bezüglich eines eigenen rechtlichen Anliegens haben, können Sie sich an Law&Legal wenden, deren Webseite Sie über den folgenden Link erreichen: https://lawandlegal.de. Dort finden Sie weitere Informationen zur Beratung sowie zum Verein. Sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Verein Ihnen kostenlose Rechtsberatung bieten.

    Hinweis: Jura für alle bietet weder Rechtsberatung noch Rechtsdienstleistungen an. Wir prüfen keine Einzelfälle tatsächlich oder rechtlich, sondern wollen Interessierten und der Allgemeinheit Rechtsfragen verständlich erörtern und darstellen.

    Monika • Juli 22, 2020
    von Lukas Kleinert 19 Sept., 2022
    Grundsätzlich muss jedem Urteil eine Verhandlung vorangehen. Insoweit spricht man auch vom Grundsatz der Mündlichkeit. Dieser ist von wesentlicher Bedeutung für deutsche Gerichtsverfahren. Beachte: Nicht jede gerichtliche Entscheidung ist ein Urteil . Bestimmte Gerichtsentscheidungen können ohne vorherige mündliche Verhandlung respektive Hauptverhandlung ergehen. Ein Beispiel hierfür ist der Strafbefehl. Begrifflich ist zu differenzieren zwischen der mündlichen Verhandlung und der Hauptverhandlung. Im Zivilprozess , im Verwaltungsprozess , in der Finanzgerichtsordnung und im arbeitsgerichtlichen Prozess spricht man von der mündlichen Verhandlung . Dies gilt auch im einstweiligen Rechtsschutz nach der ZPO (§ 922 Abs. 1 S. 1 ZPO). Im Strafprozess spricht man von der Hauptverhandlung . Für besonders Interessierte: Der Mündlichkeitsgrundsatz ist etwa in § 128 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 S. 1 VwGO und § 261 StPO normiert. Zu Entscheidungen, die auch ohne mündliche Verhandlung respektive Hauptverhandlung ergehen dürfen, siehe unter anderem § 101 Abs. 3 VwGO, § 128 Abs. 3 ZPO, § 407 Abs. 1 StPO.
    von Lukas Kleinert 18 Sept., 2022
    Fazit: Die GmbH und die UG haben ein Stammkapital, die AG ein Grundkapital. Der Oberbegriff "gezeichnetes Kapital" umfasst sowohl das Grund- als auch das Stammkapital und wird unter anderem in der Bilanz verwendet. __________ Der Grundkonzeption nach ähneln sich Stamm- und Grundkapital. Für die Verbindlichkeiten von Kapitalgesellschaften – und dazu gehören AG, UG und GmbH – haftet nur das Gesellschaftsvermögen; die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht mit ihrem persönlichen Vermögen. Daher kann man durch Kapitalgesellschaften die Haftung der Gesellschafter beschränken. Kapitalgesellschaften haften selbstverständlich nicht nur bis zu einem bestimmten Betrag, sondern unbeschränkt gegenüber ihren Gläubigern. Jedoch können die Gläubiger der Gesellschaft grundsätzlich nicht auf das Vermögen der Gesellschafter zugreifen, sondern nur auf das der Gesellschaft. Daher besteht ein Bedürfnis, die Gläubiger der Kapitalgesellschaften zu schützen. Für den Schutz der Gläubiger müssen Kapitalgesellschaften untechnisch gesprochen ein gewisses „Grundvermögen“ vorhalten und erhalten, auf das Gläubiger im Haftungsfall zugreifen können. Damit sollen die Gläubiger grundsätzlich davon ausgehen dürfen, dass zumindest dieses „Grundvermögen“ bei der Gesellschaft vorhanden ist. Dieses "Grundvermögen" wird – je nach Art der Kapitalgesellschaft – unterschiedlich bezeichnet. Eine GmbH muss ein Stammkapital von mindestens 25.000,- € haben (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Eine AG muss ein Grundkapital von mindestens 50.000,- € haben (§ 7 AktG). Eine UG muss ein Stammkapital von mindestens 1,- € haben, muss jedoch vereinfacht gesagt ein Viertel ihres Gewinns dazu verwenden, ihr Stammkapital zu erhöhen (§ 5a Abs. 1, 3 GmbHG). Den Hintergrund dieser Regelung haben wir hier genauer erläutert. Die SE (Societas Europaea; eine Version der AG der Europäischen Union) muss ein sog. gezeichnetes Kapital von mindestens 120.000,- € haben (Art. 4 Abs. 2 der VO Nr. 2157/2001). Man spricht hier vom Grundkapital (vgl. u.a. §§ 10, 14, 17 SEAG). Der Begriff des gezeichneten Kapitals umfasst als eine Art Oberbegriff sowohl das Grund- als auch das Stammkapital und wird insbesondere in der Bilanz verwendet (§§ 266 Abs. 3, 272 I 1 HGB). So ordnet auch § 152 Abs. 1 S. 1 AktG an, dass das Grundkapital in der Bilanz als gezeichnetes Kapital auszuweisen ist. Der Begriff "gezeichnet" verdeutlicht, dass das Kapital nicht notwendigerweise eingezahlt sein muss.
    von Lukas 24 Juli, 2022
    Fazit Unbefristete Verträge können grundsätzlich jederzeit grundlos ( ordentlich ) gekündigt werden. Wichtige Ausnahme: Soll Wohnraummietern oder Arbeitnehmern gekündigt werden, bedarf es für die ordentliche Kündigung grundsätzlich eines besonderen Kündigungsgrundes. Befristete Verträge können grundsätzlich nur aus wichtigem Grund ( außerordentlich ) gekündigt werden. Bei der ordentlichen Kündigung müssen grundsätzlich Kündigungsfristen gewahrt werden, wohingegen die außerordentliche Kündigung meist fristlos ("ab sofort") erfolgen kann. ______________ 1. Hintergrund: Was kann man kündigen? Man kann grundsätzlich nur sog. Dauerschuldverhältnisse kündigen. Arbeitsverträge und Mietverträge sind solche Dauerschuldverhältnisse. Kaufverträge und andere Verträge, die auf eine einmalige Leistung gerichtet sind, kann man grundsätzlich nicht kündigen. 2. Grundsatz: Keine ordentliche Kündigung bei befristeten Verträgen Man kann Dauerschuldverhältnisse grundsätzlich nur dann ordentlich kündigen, wenn keine Vertragslaufzeit bestimmt ist. Ist hingegen keine Vertragslaufzeit bestimmt, kann grundsätzlich jede Partei den Vertrag jederzeit ordentlich kündigen. Hierfür bedarf es grundsätzlich keines Kündigungsgrundes. Beispiel: Luise benötigt ihren Laptop übergangsweise nicht. Daher vermietet sie ihn ihrer Freundin für 10 € pro Monat unbefristet. Sobald Luise ihren Laptop wiederhaben möchte, kann sie den Mietvertrag ordentlich kündigen. Eines Grundes („einer Rechtfertigung“) bedarf sie hierfür nicht. Gegenbeispiel: Joe schließt einen Mobilfunkvertrag („Handyvertrag“) mit einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten. Da der Vertrag befristet ist, kann er nicht ordentlich gekündigt werden. 3. Grundsatz: Außerordentliche Kündigung nur bei wichtigem Grund Aus wichtigem Grund kann man sich durch eine sog. außerordentliche Kündigung von befristeten und auch von unbefristeten Verträgen lösen. Grundsätzlich – aber nicht immer – erfolgt eine solche außerordentliche Kündigung fristlos. Beispiel: Marta mietet von Viola einen Pkw. Der Mietvertrag ist zulässig auf drei Jahre befristet. Viola darf nicht jederzeit ordentlich kündigen, schließlich darf Marta darauf vertrauen, den Pkw während der vereinbarten Vertragslaufzeit behalten zu dürfen. Liegt jedoch ein wichtiger Grund hierfür vor, darf Viola außerordentlich kündigen, beispielsweise wenn Marta die Miete für zwei aufeinanderfolgende Termine nicht entrichtet. Beispiel: Nachdem Arthur zwei Monate für die Bank Benedikt gearbeitet hat, stiehlt er seinem Arbeitgeber einen neuen Laptop. Dem Arthur kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen sofort außerordentlich und fristlos gekündigt werden. Der hierfür erforderliche wichtige Grund liegt insbesondere in der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses infolge des Diebstahls. 4. Ausnahme: Kündigungsschutz im Arbeits- und Wohnraummietrecht Wir haben gelernt: Grundsätzlich kann man unbefristete Verträge jederzeit grundlos kündigen. Hiervon gibt es jedoch im Arbeitsrecht und Wohnraummietrecht wichtige Ausnahmen. Diese führen zu der verbreiteten Ansicht, man könne grundsätzlich nicht grundlos kündigen. a) Wohnraummietrecht Zum Schutz des Wohnraummieters wird das Recht des Vermieters, ordentlich zu kündigen, wesentlich eingeschränkt: Ohne ein berechtigtes Interesse kann der Vermieter nicht kündigen. Insbesondere darf er nicht zum Zwecke der Mieterhöhung kündigen. Ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter etwa, wenn er die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Hierbei handelt es sich um die sog. Eigenbedarfskündigung. Es sei betont, dass die genannten Einschränkungen nur Mietverhältnisse über Wohnraum betreffen. Sie gelten etwa nicht für Mietverhältnisse über Grundstücke, Gewerberäume oder bewegliche Sachen. b) Arbeitsrecht Viele (nicht alle) Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Die Gründe hierfür – insbesondere sozialer Schutz – liegen auf der Hand. Der Kündigungsschutz ist ein Kapitel für sich, ihn hier in aller Kürze darzustellen wäre nicht zweckmäßig. Für unsere Zwecke ausreichend ist es, sich zu merken, dass Arbeitnehmern häufig nicht grundlos ordentlich gekündigt werden kann. Beispiel: Alice arbeitet seit drei Jahren für einen großen DAX-Konzern. In ihrem Betrieb arbeiten 300 Arbeitnehmer. Grundlos darf ihr grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden. Anders kann es liegen, wenn sie wider entsprechender Abmahnungen wiederholt und unentschuldigt zu spät zur Arbeit kam. 5. Kündigungsfristen a) Ordentliche Kündigung Bei ordentlichen Kündigungen müssen häufig Kündigungsfristen eingehalten werden. Dazu gehören unter anderem die ordentliche Kündigung eines Mietvertrages über Wohnraum, gleich ob durch den Vermieter oder den Mieter, und die ordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber. Beispiel: Amelie arbeitet seit dem 01. Januar 2014 für das Pharmaunternehmen Butz. Am 23. Februar 2022 wird ihr ordentlich gekündigt; ein Kündigungsgrund besteht. Da ihr Arbeitsverhältnis mindestens acht Jahre bestand, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Daher endet ihr Arbeitsverhältnis erst zum 31. Mai 2022. b) Außerordentliche Kündigung Außerordentliche Kündigungen erfolgen häufig fristlos. Aber dies ist wie gesehen nicht das entscheidende Charakteristikum der außerordentlichen Kündigungen. Unter Umständen kann auch die außerordentliche Kündigung nur unter Einhaltung einer Auslauffrist erklärt werden. Liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung vor, muss der Arbeitgeber nicht fristlos kündigen. Vielmehr steht es ihm frei, die außerordentliche Kündigung unter einer sog. sozialen Auslauffrist zu erklären. In besonderen Konstellationen muss mit einer sog. notwendigen Auslauffrist außerordentlich gekündigt werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Recht des Arbeitgebers zur ordentlichen Kündigung kraft Tarifvertrags ausgeschlossen ist. Durch diesen Ausschluss wird der Arbeitnehmer besonders geschützt. Der Arbeitnehmer soll wegen dieses besonderen Schutzes nicht benachteiligt werden. Daher darf der Arbeitgeber grundsätzlich nur dann fristlos außerordentlich kündigen, wenn ihm die Einhaltung einer Kündigungsfrist auch dann unzumutbar wäre, wenn er einem vergleichbaren ordentlich kündbaren Arbeitnehmer kündigen würde. 6. Für besonders Interessierte Das dargestellte Einordnung der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung lässt sich sowohl an § 542 BGB als auch an § 620 BGB hervorragend nachvollziehen. Nach § 542 Abs. 1 BGB und § 620 Abs. 2 Alt. 1 BGB kann jede Partei das Miet- oder Dienstverhältnis (ordentlich) kündigen, wenn keine Dauer des Vertragsverhältnisses bestimmt ist. Sonst endet das Vertragsverhältnis grundsätzlich durch Zeitablauf (§§ 542 Abs. 2, 620 Abs. 1 BGB), wenn es nicht außerordentlich gekündigt wird (§§ 542 Abs. 2 Nr. 1, 626 BGB). a) Recht zur ordentlichen Kündigung bei befristeten Arbeitsverträgen Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch § 15 Abs. 3 TzBfG. Dieser statuiert, dass befristete Arbeitsverträge in Ausnahme vom Grundsatz ordentlich gekündigt werden können, wenn dies im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Des § 15 Abs. 3 TzBfG bedürfte es schließlich nicht, wenn befristete Arbeitsverhältnisse schon von Natur aus ordentlich gekündigt werden könnten. b) Dauerschuldverhältnisse Es fiel der Begriff des Dauerschuldverhältnisses. Diesen wollen wir Ihnen noch erklären. Dauerschuldverhältnisse verpflichten zu einem dauernden Verhalten (Bsp.: Der Vermieter ist dazu verpflichtet, den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit fortwährend zu gewähren) oder zu wiederkehrenden Leistungen (Bsp.: Monatliche Mietzahlungen) und der Gesamtumfang der Leistung hängt von der Dauer der Rechtsbeziehung ab (Bsp.: Je länger der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber arbeitet, desto mehr verdient er).
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