Über die strafprozessuale Berichterstattung – oder: ab wann ist man eigentlich Täter?
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Es ist wird keinem vermeintlichen Täter gerecht, wenn man ihn noch während des Strafprozesses als Täter (im rechtlichen Sinne) verunglimpft. Denn während des Verfahrens gilt jeder Beschuldigte als unschuldig. Diese sog. Unschuldsvermutung ist unabdingbares Grundprinzip jedes Rechtsstaats und konsequenterweise sogar in Art. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert – ein Recht eines jeden Menschen also.
Natürlich sind es in erster Linie die Gerichte, die an dieses Axiom gebunden sind. Im Angesicht der Wirkungskraft der Medien sollte sich hieran jedoch auch jeder Berichterstatter gebunden fühlen.
Stellen Sie sich nur einmal vor, dass Sie eines morgens in der Zeitung aus dem heiteren Himmel lesen, Sie hätten ein Kind ermordet – und säßen in Bälde auf der Anklagebank. Die Auswirkungen in ihrem sozialen und beruflichen Umfeld möchten Sie sich kaum erdenken, auch wenn Sie nach langer (oder kurzer) Zeit freigesprochen werden sollten, weil sich herausstellte, dass Sie nichts mit der Tat zu tun hatten.
Soll es also die Allgemeinheit sein, die letztlich aus der Ferne darüber urteilt, ob Sie der Tat schuldig sind, oder nicht? Dass diese Frage eine rhetorische ist, ist offensichtlich. Dieses Urteil zu fällen obliegt vielmehr neutralen Gerichten, die nicht nach ihrem Bauchgefühl oder anhand der Dramatik des Sachverhaltes entscheiden, sondern aufgrund soweit wie möglich objektiver Kriterien. Eine derartige Verunglimpfung des Beschuldigten wäre falsch verstandenes Mitgefühl gegenüber dem Opfer.
Es ist daher keine bloße Kunst ob der Kunst wegen, terminologisch bedacht über Strafprozesse und vermeintliche Täter zu berichten. Denn die Sprache vermag sich hier erheblich auf das Leben der Beschuldigten auszuwirken. Sich später damit zu entschuldigen, dass man den einen oder anderen Begriff nicht so gemeint habe, wie er letztlich wirkte, mag ehrlich und gut gemeint sein. Dann verzerrt jedoch bereits der Brunnen die Schreie des Kindes, es ist mit anderen Worten dann häufig schon zu spät.
Stets terminologisch korrekt ist es, vor dem endgültigen Strafurteil von dem Beschuldigten zu sprechen. Synonym kann man ab der Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft vom Angeschuldigten und ab der Eröffnung des Hauptverfahrens vom Angeklagten sprechen – zum Nachlesen in § 157 StPO.
Hinweis: Jura für alle bietet weder Rechtsberatung noch Rechtsdienstleistungen an. Wir prüfen keine Einzelfälle tatsächlich oder rechtlich, sondern wollen Interessierten und der Allgemeinheit Rechtsfragen verständlich erörtern und darstellen.



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